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2021

Ordnungsgemäße Kassenführung (10/2021)

Als buchführungspflichtiger Gewerbetreibender müssen Sie – sofern Sie Bargeschäfte tätigen – mindestens ein Kassenbuch führen. In diesem sind bei der Tätigung von Bargeschäften die Kasseneinnahmen und -ausgaben festzuhalten. Auch bei der freiwilligen Führung von Büchern gelten für Sie dieselben Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen müssen Sie bei der  Kassenführung einhalten, damit sie vom Fiskus anerkannt wird. Neben formalen Aspekten kommt der Aufbewahrung von analogen oder digitalen Unterlagen dabei eine große Bedeutung zu. Der Regelfall ist heutzutage die Erfassung von Bargeschäften mittels elektronischer Registrierkassen. Bei größeren Verkaufsstätten können es durchaus auch mehrere Kassen sein. Oft sind  diese in ein betriebliches EDV-Netzwerk integriert und es findet ein direkter Datenaustausch mit der Buchhaltung statt.

 

Lesen Sie hier weiter: Merkblatt Kassenführung (Stand 10-2021)

Geschenke / Bewirtung (10/2021)

Bei der Gewinnermittlung sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, nicht jedoch Aufwendungen, die privat veranlasst sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gemischte Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind, sind nur insoweit abzugsfähig, wie ein objektiver betrieblicher Anteil nachgewiesen werden kann. Daneben können Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, anfallen, die zugleich zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei bestimmten Aufwendungen, welche betrieblich oder beruflich veranlasst sind – hierzu gehören Geschenke an Geschäftsfreunde und Bewirtungsaufwendungen –, hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Abzugsbeschränkung festgelegt. In diesem Merkblatt wird Ihnen aufgezeigt, inwieweit Sie derartige Aufwendungen steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen können.

 

Lesen Sie hier weiter: Merkblatt Geschenke-Bewirtung (Stand 10-2021)

Kassenprüfung (10/2021)

Augen auf beim Kassieren! Dieses Merkblatt zeigt Ihnen, was Sie als Unternehmer aktuell beim Thema Kasse („elektronisches Aufzeichnungssystem“) unbedingt beachten sollten. Denn: Die „Kassenrichtlinie“, das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz), die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und die Möglichkeit der unangekündigten Kassen-Nachschau sorgen für allgemeine Verunsicherung auf dem Markt. Zusätzlich führen die kurzfristigen´Gesetzesänderungen im Rahmen der Corona-Pandemie zu neuen Unsicherheiten.

 

(Stand 11/2019) – Bitte klicken Sie hier

(Stand 10/2021) – Bitte klicken Sie hier

Verfahrensdokumentation (03/2021)

Die Digitalisierung macht auch vor der betrieblichen Buchhaltung nicht halt. Die Schwerpunkte liegen hierbei auf einer immer stärkeren Automatisierung der Prozesse, die letztlich zu großen Einsparungen führen wird. Die deutsche Finanzverwaltung hat schon 2014 neue Regelungen für die elektronische Buchführung und Belegerfassung erlassen, und zwar in Form der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD). Diese lassen sich unterteilen in drei Hauptbereiche:

  • Aufbewahrungspflichten für elektronische Unterlagen,
  • Führung elektronischer Bücher und
  • Verantwortlichkeiten für die vorgenannten Bereiche

 

Lesen Sie hier weiter: Merkblatt Verfahrensdokumentation (Stand 03-2021)