Ordnungsgemäße Kassenführung (10/2021)

Als buchführungspflichtiger Gewerbetreibender müssen Sie – sofern Sie Bargeschäfte tätigen – mindestens ein Kassenbuch führen. In diesem sind bei der Tätigung von Bargeschäften die Kasseneinnahmen und -ausgaben festzuhalten. Auch bei der freiwilligen Führung von Büchern gelten für Sie dieselben Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen müssen Sie bei der  Kassenführung einhalten, damit sie vom Fiskus anerkannt wird. Neben formalen Aspekten kommt der Aufbewahrung von analogen oder digitalen Unterlagen dabei eine große Bedeutung zu. Der Regelfall ist heutzutage die Erfassung von Bargeschäften mittels elektronischer Registrierkassen. Bei größeren Verkaufsstätten können es durchaus auch mehrere Kassen sein. Oft sind  diese in ein betriebliches EDV-Netzwerk integriert und es findet ein direkter Datenaustausch mit der Buchhaltung statt.

 

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Thomas Schild-Dona