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Wissenswertes

Gutscheine / Tankkarten (04/2022)

Neben der klassischen „Lohntüte“ nutzen Arbeitgeber immer häufiger Sachzuwendungen, um ihren Arbeitnehmern zusätzliche Anreize zu bieten. Der positive Effekt liegt auf der Hand: Geschickt eingesetzt senken diverse Sonderregelungen bei der Gewährung von Sachzuwendungen die Lohnsteuer – und damit auch die Sozialabgabenlast. Wichtig sind dabei aber die genaue rechtliche Auslegung und die Beachtung des Zuflusses bei Ihrem Arbeitnehmer. Eine zentrale Bedeutung kommt dabei der sogenannten Sachbezugsfreigrenze von monatlich 50 € zu. Auf den folgenden Seiten lesen Sie, wie die Arbeitsparteien diese Freigrenze optimal nutzen können. Dies gelingt auch mit Gutscheinen oder Tankkarten, über die der Empfänger monatlich Waren und Dienstleistungen für maximal 50 € beziehen bzw. für diesen Betrag tanken kann. Über die hierbei zu beachtenden Besonderheiten informieren wir Sie in dem vorliegenden Merkblatt ausführlich.

 

Lesen Sie hier weiter: Merkblatt Gutscheine und Tankkarten (Stand 04-2022)

Gehaltszuwendungen (03/2022)

Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben drauf. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitnehmer entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile mit ihrem Arbeitgeber aushandeln. Dies ist auch für die Arbeitgeberseite interessant, da auf steuerfreie Zahlungen keine Sozialabgaben fällig werden, die der Arbeitgeber ansonsten zur Hälfte trägt. Zudem sind beide Arbeitsparteien daran interessiert, dass von einer Bruttolohnzahlung möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt. Dieses Merkblatt stellt Ihnen 23 Möglichkeiten steuergünstiger Zuwendungen vor und gibt einen Überblick über die jeweiligen Gestaltungsalternativen. Wenn sich umsatzsteuerliche Besonderheiten ergeben, weisen wir Sie gesondert darauf hin. Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Lesen Sie hier weiter: Merkblatt Steuergünstige Gehaltszuwendungen (Stand 03-2022)

Ordnungsgemäße Kassenführung (10/2021)

Als buchführungspflichtiger Gewerbetreibender müssen Sie – sofern Sie Bargeschäfte tätigen – mindestens ein Kassenbuch führen. In diesem sind bei der Tätigung von Bargeschäften die Kasseneinnahmen und -ausgaben festzuhalten. Auch bei der freiwilligen Führung von Büchern gelten für Sie dieselben Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen müssen Sie bei der  Kassenführung einhalten, damit sie vom Fiskus anerkannt wird. Neben formalen Aspekten kommt der Aufbewahrung von analogen oder digitalen Unterlagen dabei eine große Bedeutung zu. Der Regelfall ist heutzutage die Erfassung von Bargeschäften mittels elektronischer Registrierkassen. Bei größeren Verkaufsstätten können es durchaus auch mehrere Kassen sein. Oft sind  diese in ein betriebliches EDV-Netzwerk integriert und es findet ein direkter Datenaustausch mit der Buchhaltung statt.

 

Lesen Sie hier weiter: Merkblatt Kassenführung (Stand 10-2021)

Geschenke / Bewirtung (10/2021)

Bei der Gewinnermittlung sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, nicht jedoch Aufwendungen, die privat veranlasst sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gemischte Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind, sind nur insoweit abzugsfähig, wie ein objektiver betrieblicher Anteil nachgewiesen werden kann. Daneben können Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, anfallen, die zugleich zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei bestimmten Aufwendungen, welche betrieblich oder beruflich veranlasst sind – hierzu gehören Geschenke an Geschäftsfreunde und Bewirtungsaufwendungen –, hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Abzugsbeschränkung festgelegt. In diesem Merkblatt wird Ihnen aufgezeigt, inwieweit Sie derartige Aufwendungen steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen können.

 

Lesen Sie hier weiter: Merkblatt Geschenke-Bewirtung (Stand 10-2021)